FAQs - Fragen und Antworten
rund um das Thema Franchising

Franchising ist eine Möglichkeit, eine erfolgreiche Geschäftsidee
mehreren Partnern zur Verfügung zu stellen und so den Geschäftstyp
zu multiplizieren. Der Franchise-Geber hat dieses Geschäftskonzept
entwickelt und erprobt.
Die Franchise-Nehmer setzen dieses Konzept als selbständige
Unternehmer in ihrem Umfeld (Gebiet) um und nutzen die Erfahrungen
des Franchise-Gebers und die Vorteile des Systems. Dafür bezahlt
der Franchise-Nehmer an den Franchise-Geber eine Einstiegsgebühr -
abhängig von der Bekanntheit der Marke und dem Entwicklungsstand
des Franchise-Systems.
Der Franchise-Geber verpflichtet sich darüber hinaus, den
Franchise-Nehmern regelmäßige Unterstützung zu geben und das
Franchise-System und die notwendigen Dienstleistungen
weiterzuentwickeln. Dafür verrechnet der Franchisegeber laufende
Franchise-Gebühren - meistens abhängig vom Umsatz.
Der Fanchise-Nehmer verpflichtet sich, das Konzept systemkonform umzusetzen und erkennt dieVerantwortung für das gesamte System und somit auch für die anderen Franchise-Nehmer.
Basis des Franchising ist die Partnerschaft selbständiger
Unternehmer, die ein gemeinsames Ziel verfolgen - nämlich ein
erfolgreiches Konzept gewinnbringend umzusetzen.
Franchising ist also eine Partnerschaft für gemeinsamen und
langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Einziger Maßstab für den
Franchise-Geber ist der Erfolg seiner Franchise-Nehmer! Nur wenn
der Franchise-Nehmer erfolgreich ist, wird es auch der
Franchise-Geber sein!
Daher muß der Franchise-Geber seinen Franchise-Nehmern die
bestmögliche Unterstützung zur Erreichung dieses gemeinsamen Zieles
bieten. Der Franchise-Geber ist Dienstleister für seine
Franchise-Nehmer und übernimmt Mitverantwortung für ihren Erfolg.
Wettbewerbsvorteile
Philosophie
Organisation
Kenntnis des Marktes
Marketing
Systemschutz
Der Österreichische Franchise-Verband versteht sich als die
Interessensvertretung der österreichischen Franchise-Wirtschaft und
bezieht zu dieser neuen Bestimmung Stellung: So individuell wie
jedes Franchise-System ist, so individuell muss auch der Anspruch
auf Investitionsersatz für jeden Franchise-Nehmer geprüft werden.
Ist der Investitionsersatzanspruch gerechtfertigt so ist dies eine
faire Chance für den Franchise-Nehmer seine Investitionen zurück zu
erhalten. Jedoch gilt es von Fall zu Fall zu entscheiden und nicht
alles „über einen Kamm zu scheren“! Wird zu Beginn der
Franchise-Partnerschaft von beiden Seiten (Franchise-Geber wie
Franchise-Nehmer) abgewogen, welche Rechte und Pflichten jeder
Partner mit einbringt; so werden auch bei Beendigung der
Partnerschaft die gegenseitigen Ansprüche geprüft. Denn auch bei
der Beendigung einer Franchise-Partnerschaft gilt das Prinzip der
Fairness.
Die nachfolgende Darstellung der rechtlichen Lage zum
Investitionsersatzanspruch für Franchise-Nehmer wurde vom
ÖFV-Rechtsausschuss als Information und Service für alle
Franchise-Interessierte aufbereitet.
Die rechtliche Situation
Im Herbst 2003 wurde im Rahmen des neuen Budgetbegleitgesetzes auch
eine neue Bestimmung im HGB (§ 454) eingeführt, welche dem
gebundenen Unternehmer (z.B. Franchise-Nehmer) in vertikalen
Vetriebsbindungssystemen (z.B. Franchise-Systemen) bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses einen zwingenden Anspruch auf Ersatz
seiner Investitionen durch den bindenden Unternehmer (z.B.
Franchise-Geber) gewährt.
Zweck dieser neuen Regelung ist die Verringerung des wirtschaftlichen und finanziellen Risikos des gebundenen Unternehmers. Dieser ist häufig verpflichtet, im Rahmen von Vertriebssystemen hohe Investitionen zu tätigen, die dem Lieferanten letztendlich - zumindest zu einem großen Teil - zugute kommen.
Beispielsweise muss der Franchise-Nehmer oft große finanzielle Aufwendungen tätigen, um strenge vertragliche Anforderungen eines einheitlichen Franchise-Systems zu erfüllen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind diese Investitionen sehr häufig für den gebundenen Unternehmer nicht weiter verwend- bzw. verwertbar, für die Gründung eines neuen Unternehmens fehlen in weiterer Folge oft die finanziellen Mittel, im schlimmsten Fall droht Konkurs.
Der Gesetzgeber gewährt aus diesen Gründen einen Anspruch auf Ersatz getätigter Investitionen unter folgenden Voraussetzungen:
Franchising ist ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem
rechtlich selbständiger Unternehmen auf der Basis eines vertraglich
geregelten Dauerschuldverhältnisses.
Dieses System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch
das arbeitsteilige Leistungsprogramm der Systempartner sowie durch
ein Weisungs- und Kontrollsystem zur Sicherung eines
systemkonformen Verhaltens.
Das Leistungsprogramm des Franchise-Gebers ist das Franchise-Paket.
Es besteht aus:
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Nähere Informationen entnehmen Sie bitte beiliegender PDF-Datei.
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Seit 01.01.2006 müssen Franchise-Verträge nicht mehr beim
Kartellgericht angezeigt werden.
Weitere Details unter www.bmj.gv.at
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Franchising wird oft als „die modernste Vertriebsmethode“
bezeichnet. Was zeichnet aber diese Partnerschaft für den
gemeinsamen, wirtschaftlichen Erfolg aus; bzw. wie kann man
Franchising gegenüber anderen Vertriebsmethoden abgrenzen?
Maßgeblich ist heute der Begriff des Franchising aus dem
Verhaltenscodex des Europäischen Franchise-Verbandes (EFF):
Franchising ist eine vertikale kooperative Form der Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen. "Franchising
ist ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen
und/oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine
enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell
selbständiger und unabhängiger Unternehmen, den Franchise-Geber und
seine Franchise-Nehmer. Der Franchise-Geber gewährt seinen
Franchise-Nehmern das Recht und legt ihnen gleichzeitig die
Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu
betreiben. Durch den Franchisevertrag wird dem Franchise-Nehmer das
Nutzungsrecht an den Kennzeichenrechten des Franchise-Gebers
eingeräumt. Der Franchise-Nehmer ist aufgrund des
Franchisevertrages verpflichtet, das vom Franchise-Geber
entwickelte Beschaffungs- Absatz- und /oder Organisationskonzept zu
nützen. Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den
Franchise-Nehmer, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im
Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck
zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchise-Vertrages bei
laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung
durch den Franchise-Geber den Systemnamen und/oder das Warenzeichen
und/oder die Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche
Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen
und technischen Methoden und das Geschäftsordnungssystem des
Franchise-Gebers zu nutzen."
Um ein einheitliches Auftreten auf dem Markt zu gewährleisten,
werden dem Franchise-Geber Weisungs- und Kontrollrechte eingeräumt.
Somit unterscheidet sich Franchising von anderen, ähnlichen
Vertriebsarten hinsichtlich Ausmaß und Intensität der Kooperation
und rechtlichen und organisatorischen Belangen wie folgt:
Das Vertragshändlersystem ist kein detailliert geregeltes, einheitliches Organisationssystem. Im Vordergrund steht der Warenvertrieb. Der Hersteller besitzt keine Kontrollrechte. Im Vergleich zum Vertragshändler ist der Franchise-Nehmer stärker in das System eingebunden. Der Vertragshändler erhält im Gegensatz zum Franchise-Nehmer kein Geschäftskonzept sowie eine laufende Unterstützung durch den Franchise-Geber. Das Franchise-System zeichnet sich in der Regel durch ein wesentlich strafferes Management-, Organisations-, Marketing- und Werbekonzept aus.
Der Handelsvertreter bzw. der Agent ist für einen oder mehrere Hersteller - im fremden Namen und auf fremde Rechnung gleichzeitig tätig. In der Regel bringen sie kein eigenes Kapital ein und sind nicht an Verlusten beteiligt; d.h. sie tragen kein eigenes Warenrisiko. Als selbständiger Unternehmer vermittelt der Franchise-Nehmer keine Geschäfte, sondern handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Lizenzverträge überlassen dem Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung von gewerblichen Schutzrechten (Marke, Patent, Name usw.). In der Regel handelt es sich dabei um eine patentgeschützte Erfindung. Der Einfluss des Lizenzgebers auf den Lizenznehmer ist sehr begrenzt.
haben weder ein eigenes Betriebs- noch ein eigenes Marketingkonzept Franchise-Systeme hingegen besitzen in der Regel ein einheitliches Marketingkonzept, das wesentlich zu einer Bindung aller Beteiligten an das System beiträgt und den einheitlichen Marktauftritt nach Außen gewährt. Beim Lizenzvertrag können einzelne Weisungs- und Kontrollrechte des Lizenzgebers bestehen.
Bei einem Filialsystem vertreibt der Hersteller oder Großhändler
seine Waren bzw. Dienstleistungen über seine eigenen Außenstellen.
Diese Außenstellen sind rechtlich nicht selbständige Organe.
Die Mitarbeiter in den Filialen sind Dienstnehmer des Herstellers
(der Zentrale). Gleich am Franchise-System und am Filialsystem sind
einheitlicher Marktauftritt und arbeitsteilige Zusammenarbeit. Im
Filialsystem hat die Zentrale viel umfangreichere Rechte. Von außen
betrachtet sind beide Systeme kaum zu unterscheiden. In der Praxis
sind sie auch in einem Gesamtsystem nebeneinander vertreten, wie
zum Beispiel bei Palmers. Aber: Im Gegensatz zum Franchise-Nehmer
ist der Filialleiter nicht rechtlich selbständig, sondern
Angestellter in der firmeneigenen Absatzorganisation.
Sie haben horizontalen Charakter, d.h. es kooperieren Partner
derselben Wirtschaftsstufe miteinander. Die Verbindung zwischen den
einzelnen Genossenschaftern, die gleichzeitig Mitglieder und Kunden
der Genossenschaft sind, ist sehr lose. Die Genossenschaft hat kein
Überwachungs- und Weisungsrecht. Ebenso fehlt das straffe
Vertriebskonzept. Aufgrund dieser Mängel wird häufig die Umwandlung
in ein Franchise-System angestrebt (zum Beispiel Funkberater).
Franchise-Systeme sind vertikale Kooperationen, d.h. es besteht
eine vertragliche Regelung dahingehend, dass der Franchise-Geber
dem Franchise-Nehmer in bestimmten Bereichen gewisse Vorgaben
machen darf, die zum Schutz und zur Gewährleistung des
unternehmerischen Erfolgs des Franchise-Nehmers dienen.
Genossenschaften sind gesellschaftsrechtlich organisiert, während
bei Franchise-Systemen die individual-rechtliche Beziehung im
Vordergrund steht.
Der Kommissionär ist selbständiger Kaufmann. Er kauft und verkauft Waren im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Dadurch unterscheidet er sich in rechtlicher Hinsicht deutlich von einem Franchise-Nehmer.
Ein Vertragshändler hat das Recht, die vom Vertragspartner hergestellten und vertriebenen Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen. Er ist in die Verkaufsorganisation des Lieferanten eingegliedert und muss dessen Interessen wahrnehmen. Oft wird auch ein Alleinvertriebsrecht des Vertragshändlers vereinbart. Dem Vertragshändler fehlt aber zumeist das straffe Organisations- und Marketingkonzept von Franchise-Systemen.
Im Rahmen eines Alleinvertriebsvertrages überträgt ein Lieferant seinen Abnehmern die Befugnis, Vertragswaren innerhalb eines bestimmten Gebietes oder für einen bestimmten Kundenstock zu vertreiben und setzt dort keinen anderen Vertragshändler ein. Obwohl Alleinvertriebsvereinbarungen Bestandteil von Franchise-Verträgen sein können, machen sie noch kein Franchising aus. Es fehlt ihnen das einheitliche Organisations-, Vertriebs- und Kontrollsystem des Franchising.
Im Depotsystem verpflichtet sich ein Depotgeber gegenüber seinen
Depositären, zum Beispiel Fachhändlern, die Vertragswaren nur an
sie zu liefern. Die Depositäre erhalten vielfach Gebietsschutz und
haben die Verpflichtung, das ganze Sortiment oder einen bestimmten
Teil des Sortiments des Depotgebers zu führen. Der Depotgeber
verpflichtet sich oft zur Rücknahme der nicht verkauften Waren. Die
Bezahlung durch den Depositär erfolgt meist parallel zum Verkauf.
Der Depositär hat somit häufig weder ein Lagerrisiko noch eine
Kapitalbindung. Depotsysteme können mit Franchise-Systemen
kombiniert werden, doch fehlt auch ihnen die umfassende Kooperation
innerhalb von Franchise-Systemen.
Die klassische Definition des Franchising, vorausgesetzt sind nachfolgende Unterschiede zwischen direktem Franchising und Master-Franchising:
Im Master-Franchising wird sozusagen eine Stufe eingeschoben. Der Master-Franchise-Nehmer wird in seinem Land zum Franchise-Geber. Er kann jedoch auf die Instrumente und Dienstleistungen des Master-Franchise-Gebers zurückgreifen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte beiliegender PDF-Datei.
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"Die European Franchise Federation (EFF) zählt es zu ihren Aufgaben, Informationen über Zahlen und Fakten des Franchising weltweit zu sammeln und zu veröffentlichen. Etwa sind knapp 80% der Franchise-Systeme, die in Europa tätig sind, heimischen Ursprungs! D.h. die Vielfalt in Europa ist vielen Menschen nicht bewusst, denn bei Franchising denkt man zuerst an das Ursprungsland USA und im zweiten Schritt an Fast Food Franchise-Systeme.
Die Wachstumsrate der Franchise-Systeme in Europa liegt durchschnittlich bei 8,67%. In den USA existieren 1.500 Franchise-Systeme, die 9,5% der Privatwirtschaft ausmachen, 767.483 Franchise-Unternehmen generieren, über US$ 1,53 Billionen erwirtschaften und knapp10 Millionen direkte Arbeitsplätze (selbstständig und angestellt) schaffen."
Quelle: www.eff-franchise.com
Weitere, interessante Details haben wir für Sie in nachfolgender
PDF-Datei zum Ausdrucken zusammengefasst:
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